Erbschaftsteuer auf Pflichtteilsanspruch auch ohne Geltendmachung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein Pflichtteilsanspruch, den der verstorbene Erblasser selbst vormals geerbt, aber nicht geltend gemacht hat, zum Nachlass dieses Erblassers gehört und somit zulasten seiner Erben der Erbschaftsteuer unterliegt.

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