Dr. Frank Rozanski

Finanzamt nimmt künftig reine Frauen- bzw. Männervereine stärker ins Visier

Aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH): Vereine, die ihre Mitglieder ohne sachlich zwingenden Grund nach Geschlecht auswählen, können nicht gemeinnützig sein. Die Steuervorteile für gemeinnützige Vereine entfallen hierdurch. Die dem Urteil vorausgegangene Klage bezog sich auf eine Freimaurerloge; betroffen sind künftig jedoch alle reinen Frauen- bzw. Männervereine, z. B. Frauenchöre, Schützenbruderschaften, Studentenverbindungen.

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§ 8c KStG (Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften) ist verfassungswidrig!

Nach dem heute veröffentlichten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) – 2 BvL 6/11 verstößt § 8c Abs. 1 Satz 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG), vormals wortidentisch § 8c Satz 1 KStG – Beschränkung des Verlustabzugs bei Kapitalgesellschaften nach schädlichem Beteiligungserwerb – gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Gleichbehandlungsgrundsatz) gemäß Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG).

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