GARTENFEST MIT GESCHÄFTSFREUNDEN STEUERLICH ABSETZBAR?
19. Juni 2021
Grundsätzlich sind betrieblich veranlasste Bewirtungsaufwendungen – wenn auch auf 70 % beschränkt – als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten steuerlich abziehbar. Das kann auch für ein Gartenfest unter Geschäftsfreunden auf dem Wohngrundstück des Steuerpflichtigen gelten. Voraussetzung ist, dass das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht greift.
Abzugsverbot Gemäss § 4 ABS. 5 Nr. 4 ESTG
Nicht alle betrieblich veranlassten Aufwendungen, die dem Grunde nach Betriebsausgaben sind, dürfen den Gewinn bzw. das Einkommen mindern. § 4 Abs. 5 EStG enthält einen Katalog nicht abziehbarer Betriebsausgaben. Gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG sind Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segel- oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Das Gleiche gilt gemäß § 9 Abs. 5 EStG für Werbungskosten.
Gilt das auch für ein Gartenfest?
Nicht alle betrieblich veranlassten Aufwendungen, die dem Grunde nach Betriebsausgaben sind, dürfen den Gewinn bzw. das Einkommen mindern. § 4 Abs. 5 EStG enthält einen Katalog nicht abziehbarer Betriebsausgaben. Gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG sind Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segel- oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Das Gleiche gilt gemäß § 9 Abs. 5 EStG für Werbungskosten.
Schädlich: Überflüssige und unangemessene Unterhaltung und Repräsentation
Dem BFH-Urteil ging eine Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf voraus, an das nach der Entscheidung des BFH der Rechtsstreit zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen wurde. Das FG Düsseldorf verneinte daraufhin mit Urteil vom 31. Juli 2018 – 10 K 3355/16 F, U den unangemessenen Unterhaltungs- und Repräsentationscharakter.
Nach Zurückweisung vom BFH Entschied das FG Düsseldorf
Dem BFH-Urteil ging eine Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf voraus, an das nach der Entscheidung des BFH der Rechtsstreit zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen wurde. Das FG Düsseldorf verneinte daraufhin mit Urteil vom 31. Juli 2018 – 10 K 3355/16 F, U den unangemessenen Unterhaltungs- und Repräsentationscharakter.
Betrieblich veranlasst sind lediglich rund 60 Euro pro Teilnehmer
Allerdings legte das FG fest, dass Aufwendungen für Verpflegung und Unterhaltungsprogramm nur in Höhe von geschätzt rund 60 Euro pro Teilnehmer betrieblich veranlasst seien. Im Urteilsfall entsprach das einem Anteil an den Gesamtkosten von etwa 50 %. Im Anschluss beim BFH gegen dieses neuerliche FG-Urteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerden wurden zurückgewiesen.
Fazit
Die vorgenannten Feststellungen des BFH sowie des FG Düsseldorf sind für eine klare Abgrenzung eines steuerlich berücksichtigungsfähigen Gartenfestes unter Geschäftspartnern von einer zu einem Abzugsverbot führenden Veranstaltung kaum geeignet. Jedenfalls ist im Ergebnis grundsätzlich eine Aufteilung der Gesamtkosten in einen steuerlich zu berücksichtigenden betrieblichen Teil und in einen nicht abzugsfähigen privaten Teil möglich. Wer heute sichergehen möchte, konsultiert vor der Planung eines solchen Events seinen Rechtsanwalt oder Steuerberater.
Lassen Sie uns gern darüber sprechen. Vereinbaren Sie hier dazu einen Termin mit mir.
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