Erbt ein Unternehmen (GmbH) und zahlt darauf Erbschaftsteuer, muss es die Erbschaft unter Umständen auch als Betriebseinnahme erklären und darauf Körperschaftsteuer zahlen; mithin kommt es zu einer Doppelbesteuerung.
Doppelbesteuerung nicht verfassungswidrig
Der Bundesfinanzhof (BFH) setzte sich in seinem Urteil vom 6. Dezember 2016 – I R 50/16 mit der Frage auseinander, ob die doppelte Besteuerung einer Erbschaft durch Festsetzung von Erbschaftsteuer und Körperschaftsteuer rechtswidrig ist. Er kam zu dem Ergebnis, dass beide Steuerarten nebeneinander anfallen können, ohne dass in der Verfassung verankerte Prinzipien des deutschen Steuersystems verletzt werden.
Urteilsfall: Pflegeheim-GmbH
Dem Urteil des BFH lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein als GmbH betriebenes Seniorenpflegeheim wurde von einem Heimbewohner als alleiniger Erbe eingesetzt. Als Auflage verfügte der Erblasser, dass die Erbschaft ausschließlich für Zwecke des Heimbetriebs eingesetzt werden darf.
Erbschaft ist ertragsteuerlich Betriebseinnahme
Alle von einer – im Inland unbeschränkt steuerpflichtigen – GmbH erzielten Einnahmen zählen zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Ein außerbetrieblicher Bereich, z. B. wie bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), existiert bei einer GmbH nicht. Folglich sind sämtliche Vermögensmehrungen als Betriebsvermögen zu behandeln und Gewinne hieraus somit grundsätzlich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Körperschaftsteuer zu unterwerfen. Dabei ist ertragssteuerlich unbeachtlich, wenn zusätzlich Erbschaftsteuer anfällt.
Beratungsempfehlung
Die vorgenannte Doppelbesteuerung kann vermieden werden, indem man rechtzeitig zu Lebzeiten eines potentiellen Erblassers über die Vermögensnachfolge spricht. Häufig lässt sich die Steuerlast über bestimmte Gestaltungen vermeiden bzw. reduzieren, z. B. indem man eine Stiftung gründet oder das Erbe einer gemeinnützigen Organisation zukommen lässt.
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