In Änderung seiner Rechtsprechung entschied der Bundesfinanzhof (BFH) im Jahr 2016, dass für ein häusliches Arbeitszimmer jeder Nutzer die von ihm getragenen Kosten geltend machen darf; der in der Regel geltende Höchstbetrag von 1.250 EUR darf dabei von jedem Nutzer in voller Höhe ausgeschöpft werden.
Das häusliche Arbeitszimmer gehört zu den Dauerbrennern der Steuerpflichtigen im Streit mit dem Finanzamt. Die Steuergesetzgebung und die Rechtsprechung der Finanzgerichte sind hierfür mitverantwortlich, denn immer wieder werden die Rahmenbedingungen zur Geltendmachung der Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben für das häusliche Arbeitszimmer angepasst.
Voraussetzungen für den Abzug als Werbungskosten/Betriebsausgaben
Die Voraussetzungen für den Abzug als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben sind in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt. Ein häusliches Arbeitszimmer kann jeder steuerlich geltend machen, dem für seine berufliche bzw. betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Wenn das häusliche Arbeitszimmer nicht Mittelpunkt der gesamten beruflichen bzw. betrieblichen Tätigkeit darstellt, ist der Steuerabzug auf 1.250 EUR Höchstbetrag begrenzt.
Änderung der früheren Rechtsprechung
Früher vertrat der BFH die Auffassung, der Höchstbetrag von 1.250 EUR sei objektbezogen zu betrachten, also nur einmal pro Arbeitszimmer zu gewähren. Demzufolge komme es auf die Anzahl der Nutzer nicht an. Alle Nutzer zusammen können insgesamt nur maximal 1.250 EUR steuerlich abziehen.
Mit seinem Urteil vom 15. Dezember 2016 – VI R 53/12 korrigierte der BFH seine Rechtsprechung und nimmt nun eine personenbezogene Betrachtung vor. Beim Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug ist der Höchstbetrag von 1.250 EUR also jedem Nutzer des häuslichen Arbeitszimmers zu gewähren, ungeachtet der Gesamtanzahl der Nutzer. Voraussetzung ist lediglich, dass jeder Nutzer die von ihm steuerlich geltend gemachten Kosten auch selbst trägt.
Mit dieser Rechtsprechungsänderung wird der BFH auch dem Gesetzeswortlaut des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG gerecht, dem die – systemwidrige – objektbezogene Beschränkung des Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzugs zu keiner Zeit zu entnehmen war.
Fazit
Dieses BFH-Urteil dürfte vielen Steuerpflichtigen, insbesondere Lehrerehepaaren, entgegenkommen. Mit dieser geänderten Rechtslage haben sich allerdings nicht die strengen Voraussetzungen geändert, ob überhaupt das häusliche Arbeitszimmer steuerlich abgesetzt werden darf. Nach wie vor muss der entsprechende Raum nahezu ausschließlich beruflich bzw. betrieblich genutzt werden. Private Mitbenutzung ist dabei schädlich.
Ungeachtet der Anforderungen und Beschränkungen des Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzugs für das häusliche Arbeitszimmer kommt für die Arbeitsmittel des heimischen Büros (Computer, Telefon, Internet etc.) die unbeschränkte steuerliche Abziehbarkeit in Betracht. Der Problemkreis „häusliches Arbeitszimmer“ betrifft stets nur die Raumkosten (z. B. anteilige Miete, Strom, Heizung) und die fest verbundene Ausstattung (z. B. Teppich, Jalousien, Vorhänge).
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