Fachanwaltskanzlei
Dr. Rozanski

Vorsorgeverfügungen

Neben Verfügungen von Todes wegen zur Regelung der Erbfolge (Testament, Erbvertrag) sollte jeder, insbesondere mit zunehmendem Alter, Verfügungen für den Fall schwerer Krankheit oder des Todes – sogenannte Vorsorgeverfügungen (Generalvollmacht, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Betreuungsverfügung, Kontovollmacht etc.) – treffen. Der nachfolgende Überblick fasst das Wichtigste zu den verschiedenen Vorsorgeverfügungen zusammen.

A. Allgemeines

Vorsorgeverfügungen regeln die Berechtigung zur Vornahme von Rechtsgeschäften, rechtsgeschäftsähnlichen und sonstigen Handlungen durch den Berechtigten mit Wirkung für und gegen den Verfügenden im Falle eingeschränkter Fähigkeit oder Unfähigkeit des Verfügenden, eigene Entscheidungen zu treffen, auch über seinen Tod hinaus.

Das Dokument, das die Vorsorgeverfügung enthält, sollte beim Berechtigten oder einem Notar hinterlegt werden, damit das Auffinden im Bedarfsfall gewährleistet ist. Zusätzlich wird dringend empfohlen, das Vorhandensein der Vorsorgedokumente im Zentralen Vorsorgeregister (ZVR – www.vorsorgeregister.de) registrieren zu lassen. Das ermöglicht Gerichten im Bedarfsfall, den durch die Vorsorgeverfügung Berechtigten rasch zu ermitteln. Im Vorsorgeregister werden nur die Rahmendaten, insbesondere der Name des Berechtigten, registriert, nicht jedoch das Vorsorgedokument selbst hinterlegt.

Als Rechtsanwalt verfüge ich über einen elektronischen Zugang zum Zentralen Vorsorgeregister. Daher übernehme ich gern für Sie – unkompliziert und schnell – die Registrierung Ihrer Vorsorgedokumente.

B. Die einzelnen Vorsorgeverfügungen

I. Vorsorgevollmacht bzw. Generalvollmacht

Die Vorsorgevollmacht regelt Verfügungen über Finanzen und sonstige Vermögensgegenstände des Vollmachtgebers, also die Berechtigung des Bevollmächtigten, für den Vollmachtgeber Vermögensgegenstände zu erwerben, zu veräußern oder zu belasten. Zudem wird der Bevollmächtigte regelmäßig berechtigt, Erklärungen und Zustellungen für den Vollmachtgeber entgegenzunehmen und ihn gegenüber Dritten, z. B. Behörden, zu vertreten.

Soll die Vorsorgevollmacht auch Verfügungen über Immobilien des Vollmachtgebers umfassen, muss sie in notarieller Form erteilt werden. Die notarielle Form ist überdies generell zu empfehlen, weil die Vorsorgevollmacht hierdurch eine höhere Beweiskraft erlangt und von Dritten kaum anzweifelbar ist.

Eine Vorsorgevollmacht, die zur Vornahme von grundsätzlich allen Rechtsgeschäften, rechtsgeschäftsähnlichen und sonstigen Handlungen berechtigt, bei denen eine Vertretung des Vollmachtgebers zulässig ist, wird auch Generalvollmacht genannt.

II. Gesundheitsfürsorgevollmacht

In der Regel verbindet am mit der Vorsorgevollmacht/Generalvollmacht in einem Dokument auch die sogenannte Gesundheitsfürsorgevollmacht. Hierdurch wird der Bevollmächtigte berechtigt, den Vollmachtgeber in Gesundheitsfragen, z. B. die Aufrechterhaltung lebensverlängernder Maßnahmen bei einem Koma-Patienten, zu vertreten.

III. Patientenverfügung

Mit der Patientenverfügung legt der Verfügende selbst fest, welche ärztlichen Maßnahmen in kritischen gesundheitlichen Situationen, in denen er nicht mehr selbst entscheiden kann, ergriffen werden sollen. Die Patientenverfügung ist für alle Beteiligten (Ärzte, Bevollmächtigte etc.) verbindlich, schränkt insoweit auch die Gesundheitsfürsorgevollmacht ein.

Auch die Patientenverfügung kann mit der Vorsorgevollmacht/Generalvollmacht zu einem Dokument verbunden werden.

IV. Betreuungsverfügung

Eine Betreuungsverfügung wird häufig nicht separat getroffen, da die Vorsorgevollmacht bzw. Generalvollmacht in der Regel auch Betreuungsfragen – z. B. Auswahl der Person des Betreuers, Art und Weise der Verwaltung der Finanzen, Organisation möglicher Pflege – umfasst. Dennoch ist es zweckmäßig, gewisse Punkte für den Fall einer notwendigen Betreuung durch eine gesonderte Verfügung zu regeln.

Beispielsweise kann durch die Benennung mehrerer in Betracht kommender Betreuer vermieden werden, dass anstelle eines sich als ungeeignet erwiesenen Generalbevollmächtigten ein ungewünschter Betreuer vom Betreuungsgericht ausgewählt wird. Durch eine Betreuungsverfügung ist auch der Ausschluss gewisser Personen von der Betreuung möglich. Des Weiteren können bestimmte Betreuungsbereiche – gegebenenfalls abweichend von der Vorsorgevollmacht/Generalvollmacht oder Gesundheitsfürsorgevollmacht – gesondert geregelt werden.

Zwar ist die Betreuungsverfügung für alle Beteiligten (Betreuungsgericht, Behörden, Bevollmächtigte etc.) grundsätzlich verbindlich. Im Interesse des Betreuten kann das Betreuungsgericht jedoch eine abweichende Entscheidung treffen.

V. Kontovollmacht, Depotvollmacht bzw. Bankvollmacht

Zur Vertretung eines Vollmachtgebers vor Finanzinstituten reicht die Vorsorgevollmacht/Generalvollmacht regelmäßig nicht aus. Daher ist eine separate Bankvollmacht, Kontovollmacht bzw. Depotvollmacht notwendig. Diese Vollmachten sollten unbedingt mit dem jeweiligen Finanzinstitut abgestimmt werden. Meist bieten diese eigene Vollmachtsformulare an.

C. Beratungsempfehlung

Vorsorgeverfügungen sollte jedermann treffen. Es gibt hierfür eine Menge Muster im Internet, die jedoch mit Vorsicht zu genießen sind, da sie häufig nicht hinreichend die jeweiligen individuellen Umstände berücksichtigen. Insbesondere bei schwierigen Familienverhältnissen oder Vorhandensein beachtlichen Vermögens sollten Sie sich im Rahmen der Erstellung Ihrer Vorsorgeverfügungen von einem Rechtsanwalt beraten lassen.

Lassen Sie uns gern darüber sprechen. Vereinbaren Sie hier dazu einen Termin mit mir.

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