Mietverträge mit Angehörigen (Ehegatten bzw. Lebenspartner, Kinder, andere Familienmitglieder) werden häufig geschlossen, um steuerliche Verluste zu erzielen, die sich vorteilhaft bei der Festsetzung der Einkommensteuer im Rahmen der Steuererklärung auswirken.
Anerkennung durch das Finanzamt
Für die Anerkennung von Mietverträgen mit Angehörigen durch das Finanzamt ist insbesondere der sogenannte Fremdvergleich ausschlaggebend. Wäre der Mietvertrag in der vorliegenden Art und Weise auch unter fremden Dritten geschlossen worden? Hierbei ist unter anderem zu berücksichtigen, dass die Miete tatsächlich gezahlt und mindestens 66 % der ortsüblichen Miete betragen muss.
Urteilsfall zu Mietvertrag zwischen Lebensgefährten
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 6. Juli 2019 – 1 K 699/19 die steuerliche Anerkennung eines Mietvertrags zwischen Lebensgefährten abgelehnt, weil dem Mieter und Lebensgefährten durch den Mietvertrag keine Privatsphäre – also Räume zur alleinigen Nutzung – eingeräumt wurde. Der Mieter nutzte die Wohnung mit dem Vermieter und Lebensgefährten gemeinsam. Das sei nach Ansicht des zuständigen Finanzamts und auch des Finanzgerichts nicht fremdüblich.
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