Erbschaftsteuer auf Pflichtteilsanspruch auch ohne Geltendmachung

Der Bundesfinanzhof (BFH) vertritt die Auffassung, dass ein Pflichtteilsanspruch, den der verstorbene Erblasser selbst vormals geerbt, aber nicht geltend gemacht hat, zum Nachlass dieses Erblassers gehört und somit zulasten seiner Erben der Erbschaftsteuer unterliegt.

Pflichtteil allgemein

Kommt es zu einem Erbfall, tritt grundsätzlich die gesetzliche Erbfolge ein. Ein gesetzlicher Erbe (z. B. ein Kind) kann aber von der Erbfolge (z. B. durch ein „Berliner Testament“ zwischen Ehegatten) ausgeschlossen werden. Nehmen kann der Erblasser einem gesetzlichen Erben jedoch nicht den sogenannten Pflichtteil (50 % des gesetzlichen Erbteils). Diesen Pflichtteil kann der Pflichtteilsberechtigte innerhalb der Verjährungsfrist (drei Jahre ab Schluss des Jahres der Erlangung der Kenntnis vom Erbfall) geltend machen. Erbschaftsteuer muss der Pflichtteilsberechtigte erst mit der Geltendmachung des Pflichtteils zahlen.

Tod des Pflichtteilsberechtigten

Stirbt der Pflichtteilsberechtigte und sein bislang nicht geltend gemachter Pflichtteilsanspruch ist noch nicht verjährt, geht der Pflichtteilsanspruch auf die Erben des Pflichtteilsberechtigten über. Der BFH entschied mit Urteil vom 7. Dezember 2016 – II R 21/14, dass die Erbschaftsteuer zulasten seiner Erben bereits mit dem Tod des Pflichtteilsberechtigten entsteht, und zwar unabhängig davon, ob seine Erben den geerbten Pflichtteilsanspruch überhaupt geltend machen.

Sollte dann der Erbe des Pflichtteilsanspruchs diesen auch tatsächlich geltend machen, fällt die Erbschaftsteuer kein zweites Mal an.

Kritik am BFH-Urteil

Eine Doppelbesteuerung beim Erben des Pflichtteilsanspruchs findet zwar nicht unmittelbar statt. Dennoch kassiert hier der Fiskus doppelt, wenn der Pflichtteilsanspruch am Ende nicht geltend gemacht wird. Denn der Verpflichtete, der den Pflichtteilsanspruch im Falle der Geltendmachung zu erfüllen hat, also der Erbe des erstverstorbenen Erblassers, muss seinen Erbteil vollumfänglich versteuern, einschließlich des auf den Pflichtteilsanspruch entfallenden Teils.

Fazit

Wenn ein künftiger Pflichtteil den einschlägigen erbschaftsteuerlichen Freibetrag des künftigen Pflichtteilsberechtigten übersteigt, sollte gemeinsam mit allen Betroffenen frühzeitig eine Gestaltung gefunden werden, die die vorgenannte Doppelbesteuerung vermeidet. Eine generelle Empfehlung gibt es aufgrund der stets zu berücksichtigenden individuellen Umstände dafür nicht. Zum Beispiel kann ein Pflichtteilsverzicht des künftigen Pflichtteilsberechtigten gegen eine angemessene Abfindung zu Lebzeiten des künftigen Erblassers die drohende Doppelbesteuerung vermeiden.

Lassen Sie uns gern darüber sprechen. Vereinbaren Sie hier dazu einen Termin mit mir.

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