Gartenfest mit Geschäftsfreunden steuerlich absetzbar?

Grundsätzlich sind betrieblich veranlasste Bewirtungsaufwendungen – wenn auch auf 70 % beschränkt – als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten steuerlich abziehbar. Das kann auch für ein Gartenfest unter Geschäftsfreunden auf dem Wohngrundstück des Steuerpflichtigen gelten. Voraussetzung ist, dass das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht greift.

Abzugsverbot gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG

Nicht alle betrieblich veranlassten Aufwendungen, die dem Grunde nach Betriebsausgaben sind, dürfen den Gewinn bzw. das Einkommen mindern. § 4 Abs. 5 EStG enthält einen Katalog nicht abziehbarer Betriebsausgaben. Gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG sind Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segel- oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Das Gleiche gilt gemäß § 9 Abs. 5 EStG für Werbungskosten.

Gilt das auch für ein Gartenfest?

Über diese Frage befand der Bundesfinanzhof (BFH) im Jahre 2016. In seinem Urteil vom 13. Juli 2016 – VIII R 26/14 legte der BFH fest, dass ein Gartenfest einen ähnlichen Zweck im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG darstellen kann, wenn die Aufwendungen hierfür unüblich seien. Dieser Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem ein Partner einer Rechtsanwaltskanzlei für ausgewählte bestehende und potentiell neue Mandanten sowie andere Geschäftspartner in seinem Garten ein als „Herrenabend“ betiteltes Fest veranstaltete.

Schädlich: überflüssige und unangemessene Unterhaltung und Repräsentation

Der BFH stellte jedoch klar, dass es für die Annahme eines Abzugsverbots nicht ausreichend sei, wenn die Veranstaltung Eventcharakter und einen geschlossenen Teilnehmerkreis hat. Daran ändere auch nichts die Tatsache, dass die Gäste die Einladung als Bestätigung ihrer gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Stellung ansehen dürfen. Vielmehr müsse sich für ein steuerliches Abzugsverbot nach Ansicht des BFH ergeben, dass das als Herrenabend deklarierte Gartenfest und seine Durchführung als überflüssige und unangemessene Unterhaltung und Repräsentation anzusehen sind, damit diese Veranstaltung mit einer Segelregatta oder einer Jagdgesellschaft im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG vergleichbar ist.

Nach Zurückverweisung vom BFH entschied das FG Düsseldorf

Dem BFH-Urteil ging eine Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf voraus, an das nach der Entscheidung des BFH der Rechtsstreit zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen wurde. Das FG Düsseldorf verneinte daraufhin mit Urteil vom 31. Juli 2018 – 10 K 3355/16 F, U den unangemessenen Unterhaltungs- und Repräsentationscharakter.

Betrieblich veranlasst sind lediglich rund 60 Euro pro Teilnehmer

Allerdings legte das FG fest, dass Aufwendungen für Verpflegung und Unterhaltungsprogramm nur in Höhe von geschätzt rund 60 Euro pro Teilnehmer betrieblich veranlasst seien. Im Urteilsfall entsprach das einem Anteil an den Gesamtkosten von etwa 50 %. Im Anschluss beim BFH gegen dieses neuerliche FG-Urteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerden wurden zurückgewiesen.

Fazit

Die vorgenannten Feststellungen des BFH sowie des FG Düsseldorf sind für eine klare Abgrenzung eines steuerlich berücksichtigungsfähigen Gartenfestes unter Geschäftspartnern von einer zu einem Abzugsverbot führenden Veranstaltung kaum geeignet. Jedenfalls ist im Ergebnis grundsätzlich eine Aufteilung der Gesamtkosten in einen steuerlich zu berücksichtigenden betrieblichen Teil und in einen nicht abzugsfähigen privaten Teil möglich. Wer heute sichergehen möchte, konsultiert vor der Planung eines solchen Events seinen Rechtsanwalt oder Steuerberater.Lassen Sie uns gern darüber sprechen. Vereinbaren Sie hier dazu einen Termin mit mir.
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