Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Übernahme der pauschalen Einkommensteuer für Geschenke an Geschäftsfreunde nicht als Betriebsausgabe abziehbar ist, wenn mit der Zuwendung unter Berücksichtigung der übernommenen Steuer die 35-EUR-Freigrenze gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) pro Empfänger und Wirtschaftsjahr überschritten wird. Diese ist ebenfalls als Geschenk zu behandeln.
Geschenke an Geschäftsfreunde
Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde sind gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht als Betriebsausgabe abziehbar, wenn insgesamt 35,00 EUR pro Empfänger und Wirtschaftsjahr überschritten werden. Hierbei handelt es sich um eine sogenannte Freigrenze. Kostet das Geschenk also z. B. 36,00 EUR, ist die gesamte Aufwendung nicht als Betriebsausgabe abziehbar.
Steuerpflicht des Beschenkten
Unter bestimmten Umständen kann ein Geschenk beim Empfänger eine steuerpflichtige Einnahme darstellen. Grundsätzlich muss sich der Beschenkte dann um die korrekte Besteuerung selbst kümmern. Das ist natürlich eher ärgerlich und kann dem Zweck der Schenkung zuwiderlaufen. In der Regel hat der Schenker gemäß § 37b EStG jedoch die Möglichkeit, die Steuerpflicht des Beschenkten durch Zahlung einer pauschalierten Einkommensteuer in Höhe von 30 % der Gesamtaufwendungen für das Geschenk – einschließlich Umsatzsteuer – zu übernehmen.
Übernommene Steuer ist auch Geschenk
Mit seinem Urteil vom 30. März 2017 – IV R 13/14 hat der BFH entschieden, dass die für den Beschenkten übernommene pauschale Einkommensteuer ebenfalls als Geschenk zu qualifizieren ist. Bei der Betrachtung der 35-EUR-Grenze des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG ist die Pauschalsteuer deshalb mit einzubeziehen. Wird diese Freigrenze – erst – unter Hinzurechnung der übernommenen Einkommensteuer überschritten, sind sämtliche Aufwendungen für das Geschenk nicht als Betriebsausgabe abziehbar.
Fazit
Die 35-EUR-Freigrenze bei Geschenken an Geschäftsfreunde bleibt ein steuerlicher Dauerbrenner. Wer es bislang noch nicht getan hat, sollte nach dem hier zitierten BFH-Urteil besonderes Augenmerk darauf richten, ob und in welcher Höhe sein Geschenk eine Steuerpflicht beim Beschenkten auslöst. Bei einer geplanten Vielzahl von Geschenken, z. B. zu Weihnachten, verschafft die Rückversicherung beim steuerlichen Berater Sicherheit, um unangenehme Überraschungen bei der nächsten Betriebsprüfung zu vermeiden.
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