Steuerhinterziehung des Erblassers wirkt sich auf die Erben aus

Ein Erbe haftet grundsätzlich auch für hinterzogene Steuern des Erblassers. Miterben können vom Finanzamt als Gesamtschuldner in Anspruch genommen, sodass schlimmstenfalls ein Miterbe die gesamte Steuerschuld nachzahlen muss. Dieser hat dann gegen die anderen Miterben Anspruch auf Ausgleich in Höhe der jeweiligen Erbquote.

A. Rechtsgrundlagen

Nach § 1922 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sind Erben Gesamtrechtsnachfolger und erben somit auch die Steuerschulden des Erblassers. Steuerschulden gehören gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO) als Nachlassverbindlichkeit im Sinne des § 1967 BGB zum Erbe. Sind mehrere Erben vorhanden, sogenannte Miterben, haften diese als Gesamtschuldner.

Das zuständige Finanzamt ist berechtigt, sich von den Gesamtschuldnern den zahlungskräftigsten Miterben auszusuchen, um von diesem die gesamte Steuerschuld des Erblassers einzufordern. Dabei muss das Finanzamt allerdings pflichtgemäß Ermessen ausüben. Der betroffene Miterbe hat daraufhin gegen die übrigen Gesamtschuldner einen Ausgleichsanspruch in Höhe der jeweiligen Erbquote.

B. Steuerhinterziehung

Ein Erbe muss demnach auch hinterzogene Steuern des Erblassers nachzahlen. Es kommt häufig vor, dass im Zuge eines Erbfalls Steuerhinterziehung des Erblassers aufgedeckt wird. Das müssen nicht unbedingt verschwiegene ausländische Kapitaleinkünfte sein. Nach wie vor gibt es eine Vielzahl von Rentnern, die jahrelang keine Steuererklärung abgegeben und somit auch keine Steuern bezahlt haben, obwohl sie es hätten müssen.

Der Erbe wird jedoch nicht wegen Steuerhinterziehung bestraft, wenn er davon zu Lebzeiten des Erblassers nichts wusste. Erfährt der Erbe aber nach dem Tod des Erblassers, dass dieser zu wenig oder gar keine Steuern bezahlt hatte, muss er dies unverzüglich nach Kenntniserlangung gemäß § 153 Abs. 1 Satz 2 AO durch eine (berichtigte) Steuererklärung für den Erblasser anzeigen. Erfolgt diese Anzeige nicht, muss sich der betroffene Erbe bzw. Miterbe wegen Steuerhinterziehung durch Unterlassen strafrechtlich verantworten.

C. Verlängerung der Festsetzungsfrist

Durch die Steuerhinterziehung des Erben verlängert sich die Festsetzungsfrist für die verkürzte Steuer des Erblassers gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 AO auf 10 Jahre seit Abgabe der Steuererklärung, die zur Steuerhinterziehung des Erblassers führte. Dadurch würde das Erbe unter Umständen durch eine Steuerstraftat belastet werden, die der Erblasser bis zu 10 Jahren vor seinem Tod beging. Im schlimmsten Fall muss der Erbe also für 10 Jahre Steuern nachzahlen.

D. BFH: Auch unschuldige Miterben haften 10 Jahre

Der Bundesfinanzhof (BFH), das höchste deutsche Finanzgericht, hat in seinem Urteil vom 29. August 2017 – VIII R 32/15 entschieden, dass die wegen Steuerhinterziehung verlängerte Festsetzungsfrist von 10 Jahren auch für Miterben gilt, die weder die Steuerhinterziehung des Erblassers kannten noch von der Steuerverkürzung des vorsätzlich handelnden Miterben wussten. Somit müssen auch die Miterben unter Umständen Steuern des Erblassers nachzahlen, die bis zu 10 Jahren vor dessen Tod hinterzogen wurden. Zu befürchten hat ein ahnungsloser Miterbe – mangels Vorsatzes – jedoch keine Bestrafung wegen Steuerhinterziehung.

E. Fazit

Sobald Sie als Erbe oder Miterbe den Verdacht haben, dass der Erblasser Steuern hinterzogen haben könnte, lassen Sie sich unverzüglich von einem Fachanwalt für Steuerrecht beraten. Sprechen Sie das Thema der möglichen Steuerhinterziehung durch den Erblasser im Kreise der Miterben frühzeitig an, um mit einer Anzeige nach § 153 Abs. 1 Satz 2 AO die Haftung für Steuerschulden des Erblassers für bis zu 10 Jahren vor seinem Tod zu vermeiden.

Lassen Sie uns gern darüber sprechen. Vereinbaren Sie hier dazu einen Termin mit mir.

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