Fachanwaltskanzlei
Dr. Rozanski

Steuerhinterziehung: Keine Strafe bei Verjährung

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Für den Betroffenen ist es erst einmal ein Schock: Das Finanzamt wirft einem Steuerhinterziehung vor; man habe zu geringe Einkünfte erklärt. Keine Panik! In vielen Fällen kommt es nicht zu einer Verurteilung und Bestrafung. Sie sollten jedoch frühzeitig einen Fachanwalt für Steuerrecht einschalten.

Die Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung ist an verschiedene Voraussetzungen geknüpft. Ob diese Voraussetzungen allesamt erfüllt sind, sollte sorgfältig geprüft werden. Häufig stellt sich der Tatverdacht des Finanzamts im Nachhinein als unbegründet heraus.

Vorsatz muss vorliegen

Eine Strafbarkeitsvoraussetzung, die oft fehlt, ist Vorsatz. Hat der Steuerpflichtige vorsätzlich steuerpflichtige Einkünfte verschwiegen? Hieran kann es fehlen, wenn man steuerlich beraten war, zum Beispiel ein Steuerberater die Steuererklärung abgab, die nun Gegenstand einer Steuerhinterziehung sein soll.

Strafrechtliche Verjährung prüfen

Ein weiteres Hindernis der Strafverfolgung ist die strafrechtliche Verjährung, auch Verfolgungsverjährung genannt. Diese beträgt häufig nur fünf Jahre, in besonders schweren Fällen (siehe § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 6 Abgabenordnung) allerdings mittlerweile 15 Jahre. Grundsätzlich beginnt die strafrechtliche Verjährungsfrist mit Bekanntgabe des Steuerbescheids, in dem die Steuern infolge der verschwiegenen Einnahmen zu gering festgesetzt wurden. Gab der Tatverdächtige keine Steuererklärung ab, fängt die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres an, in dem die Steuererklärung hätte abgegeben werden müssen.

Steuerliche Festsetzungsfrist

Von der strafrechtlichen Verjährungsfrist ist die steuerliche Festsetzungsfrist zu unterscheiden. Diese beträgt im Falle von Steuerhinterziehung zehn Jahre. Das heißt also, wer vor zehn Jahren (in bestimmten Fällen auch mehr als 10 Jahren) Steuern vorsätzlich hinterzog, muss die hinterzogenen Steuern nachzahlen, nebst Strafzinsen. Dabei ist es gleichgültig, ob die Straftat an sich schon verjährt ist.

Unterbrechung bzw. Hemmung der Verjährung

Leider kann die Verjährung durch entsprechende Maßnahmen des Finanzamts oder der Steuerfahndung unterbrochen bzw. gehemmt werden. Zum Beispiel unterbricht ein Ermittlungsverfahren die strafrechtliche Verjährung. Die steuerliche Festsetzungsverjährung ist gehemmt, wenn vor Ablauf der 10-Jahres-Frist per Steuerbescheid die hinterzogenen Steuern nachgefordert werden. Dabei ist es durch die Hemmungswirkung unerheblich, wenn das sich anschließende Rechtsbehelfsverfahren Jahre dauert.

Weitere Informationen

Mehr zum Thema erfahren Sie in meinem darauf bezogenen Rechtstipp auf www.anwalt.de.

Sie wurden vom Finanzamt oder der Steuerfahndung mit dem Vorwurf der Steuerhinterziehung kontaktiert? Haben Sie Befürchtung, in einer Steuererklärung zu geringe Einkünfte erklärt zu haben und wollen einem Strafvorwurf vorbeugen? Dann rufen Sie mich an oder vereinbaren Sie hier einen Termin mit mir.

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