Fachanwaltskanzlei
Dr. Rozanski

Steuerprobleme beim Kurzarbeitergeld

In Zeiten der wirtschaftlichen Krise retten staatliche Hilfen Unternehmen vor der Insolvenz. Eine wichtige finanzielle Unterstützung ist dabei das Kurzarbeitergeld. Das Kurzarbeitergeld sichert Arbeitsplätze. Allerdings müssen Arbeitgeber beim Lohnsteuerabzug und Arbeitnehmer später bei der Einkommensteuererklärung aufpassen. Das Kurzarbeitergeld kann zu unangenehmen Steuernachzahlungen führen.

Steuerfreiheit mit Tücken

Das Kurzarbeitergeld ist steuerfrei. Aber Vorsicht! Das Wort Steuerfreiheit hat seine Tücken. Denn nach deutschem Steuerrecht können auch steuerfreie Einnahmen steuerliche Auswirkungen haben, genauer gesagt, zu einer höheren Steuerschuld und damit unter Umständen zu einer Steuernachzahlung führen.

Einkommensteuererklärung ist Pflicht

Viele Arbeitnehmer sind gesetzlich nicht verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einzureichen. Die Steuerpflichten werden in diesem Fall über den Lohnsteuerabzug in der Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung vollumfänglich abgeltend erledigt. Wer aber Lohnersatzleistungen wie das Kurzarbeitergeld erhält, muss für das betreffende Steuerjahr zwingend eine Steuererklärung abgegeben. Denn es kann zu Steuernachzahlungen kommen.

Höherer Steuersatz durch Progressionsvorbehalt

Das Kurzarbeitergeld unterliegt dem sogenannten Progressionsvorbehalt, eine der Eigenarten des deutschen Steuersystems. Die Wirkungsweise des Progressionsvorbehalts  zu verstehen, ist für Steuerlaien nicht einfach. Zusammengefasst soll er für Steuergerechtigkeit sorgen: Wer wenig Einkünfte erzielt, hat einen niedrigen persönlichen Steuersatz; wer viel verdient, wird prozentual höher besteuert. Zwar ist das Kurzarbeitergeld steuerfrei, aber es erhöht dennoch das persönliche Einkommen. Daher hat ein Arbeitnehmer, der einen Teil des Jahres Kurzarbeitergeld bezogen hat, einen höheren individuellen Einkommensteuersatz, als wenn er anstelle des Kurzarbeitergeldes keine Einnahmen erzielt hätte.

Ein anschauliches Beispiel für den Progressionsvorbehalt finden Sie hier, mit weiteren Erläuterungen.

Arbeitgeber, aufgepasst!

Ein Arbeitgeber könnte nach den vorigen Ausführungen meinen, dass ihn eine mögliche höhere Besteuerung seines Arbeitnehmers nicht berührt, er sich lediglich um die Beantragung und Auszahlung des Kurzarbeitergeldes kümmern muss. Doch tatsächlich müssen Arbeitgeber aufpassen!

Lohnsteuerabzug

Im Zusammenhang mit dem Kurzarbeitergeld sind einige Besonderheiten bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung zu beachten, insbesondere, wenn Kurzarbeit nur zeitweise stattfindet. Arbeitet der Angestellte zum Beispiel nur von Montag bis Mittwoch und ist Donnerstag/Freitag auf Kurzarbeit, erhält er anteilsmäßig Gehalt und im Übrigen Kurzarbeitergeld. Das muss korrekt in der Lohnabrechnung dargestellt und beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden. Fragen Sie im Zweifel Ihren Steuerberater.

Aufklärung der Arbeitnehmer

Zudem sollte ein Unternehmer seine Mitarbeiter unbedingt auf die Möglichkeit einer Steuernachzahlung aufgrund des Kurzarbeitergelds hinweisen. Ob er rechtlich dazu verpflichtet ist, darüber kann man streiten. In jedem Fall allerdings schützt der Arbeitgeber durch frühzeitige Aufklärung seine Arbeitnehmer vor bösen Überraschungen am Jahresende. Niemand will verärgerte Mitarbeiter, schon gar nicht in Zeiten, in denen es schwer ist, gutes Personal zu finden.

Weitere Informationen

Mehr zum Thema erfahren Sie in meinem darauf bezogenen Rechtstipp auf www.anwalt.de.

Haben Sie akut Probleme mit der steuerlichen Behandlung von Kurzarbeitergeld? Dann rufen Sie mich an oder vereinbaren Sie hier einen Termin mit mir.

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