In den vergangenen Jahren sorgte die beschränkte Verlustverrechnung bei privaten Termingeschäften wie Optionen und Futures für Unsicherheit und teils erhebliche steuerliche Nachteile bei Anlegern. Mit dem Jahressteuergesetz (JStG) 2024 reagierte der Gesetzgeber auf die viel diskutierten verfassungsrechtlichen Einwände. Was wurde anders und wie können Sie als Anleger oder Unternehmer von den Änderungen profitieren?
1. Gesetzesänderung: Wegfall der Verlustverrechnungsbeschränkung bei Termingeschäften
Bis einschließlich 2023 durften Verluste aus privaten Termingeschäften – etwa aus Optionsgeschäften, Swaps oder Futures – nur bis zu einer Obergrenze von 20.000 Euro pro Jahr mit entsprechenden Gewinnen verrechnet werden. Diese Begrenzung wurde schon mit Einführung im JStG 2020 von Rechtsprechung und Fachwelt als kritisch angesehen und zuletzt durch den Bundesfinanzhof (BFH) im Jahr 2024 deutlich beanstandet: Die Begrenzung könnte gegen das steuerliche Nettoprinzip und den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen.
Mit Inkrafttreten des JStG 2024 wurde die Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte aufgehoben. Nun können Steuerpflichtige Verluste aus Termingeschäften unbegrenzt mit entsprechenden Gewinnen verrechnen. Offene Fälle und noch nicht bestandskräftige Steuerbescheide müssen von der Finanzverwaltung nach der neuen, günstigeren Rechtslage überprüft werden. Die weiterhin bestehende Beschränkung für Aktienverluste bleibt hiervon unberührt.
2. Einordnung, Nachweise und praktische Beispiele
Die steuerliche Behandlung von Termingeschäften ist weiterhin komplex und erfordert Sorgfalt bei der Einordnung: Entscheidend bleibt, ob das Geschäft auf Differenzausgleich („Cash Settlement“) oder auf die tatsächliche Lieferung des Basiswerts abzielt. Nur bei auf Barausgleich gerichteten Geschäften erfolgt die Zuordnung zu den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG und damit auch die Vergünstigung der neuen Verlustverrechnung. Erfolgt eine Lieferung, handelt es sich um ein privates Veräußerungsgeschäft.
Für die richtige Zuordnung und steuerlich optimale Gestaltung ist eine umfassende Dokumentation von entscheidender Bedeutung. Steuerlich relevant sind daher insbesondere:
- die vertragliche Ausgestaltung des Termingeschäfts (Cash Settlement, Lieferung),
- die zeitlich genaue Dokumentation von Anschaffungs- und Veräußerungszeitpunkten,
- der wirtschaftliche Zusammenhang bei Sicherungs- oder Gegengeschäften,
- Nachweise über sämtliche Aufwendungen, Stillhalterprämien und Nebenkosten,
- die entsprechende Umrechnung der Werte bei Fremdwährungsgeschäften.
3. Handlungsempfehlungen für Anleger und Unternehmen
- Prüfen Sie alle offenen Einkommensteuerbescheide und Verlustvorträge für die Jahre ab 2021 auf Anwendung der neuen Gesetzeslage. Fordern Sie ggf. eine Korrektur bei Ihrer Finanzverwaltung.
- Stellen Sie sicher, dass Sie die Zweckbestimmung Ihrer Termingeschäfte (z. B. „Barausgleich“ oder „Lieferung“), Vertragsinhalte und tatsächliche Abwicklung lückenlos dokumentieren und aufbewahren.
- Im betrieblichen Bereich gelten weiterhin restriktive Sonderregelungen für die Verlustverrechnung; Verluste dürfen nur mit Gewinnen aus ähnlichen Geschäften oder bei echter Sicherung gegengerechnet werden.
- Lassen Sie sich im Zweifel steuerlich beraten, um Gestaltungsspielräume bei der Wahl von Art, Umfang und Zeitpunkt der Transaktionen sowie deren steuerlicher Einordnung bestmöglich zu nutzen.
- Beachten Sie, dass die Verlustverrechnung bei Aktien auch künftig begrenzt bleibt – hier besteht weiterhin Handlungsbedarf, etwa zur optimalen Nutzung von Verrechnungstöpfen.
4. Fazit
Die Aufhebung der Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte durch das JStG 2024 setzt eine wichtige Korrektur um, die für viele Anleger und unternehmerische Akteure finanzielle Entlastungen bringt. Wer jetzt seine Unterlagen prüft und bei Zweifeln den Rat eines Spezialisten sucht, kann die aktuelle Rechtslage optimal für sich nutzen und steuerliche Nachteile vermeiden.
Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung und stellt eine erste Orientierung zur aktuellen Gesetzeslage ab 2024 dar.
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