Fachanwaltskanzlei
Dr. Rozanski

Wegzug ins Ausland beseitigt nicht zwingend Steuerpflicht

Es gibt verschiedene Gründe, ins Ausland wegzuziehen. Häufig erhoffen sich Betroffene dadurch, künftig weniger Steuern zu bezahlen. Doch allein mit der Abmeldung des Wohnsitzes beim Einwohnermeldeamt wird die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland nicht beseitigt. An die Aufhebung der unbeschränkten Steuerpflicht sind bestimmte Voraussetzungen geknüpft. 

Unbeschränkte Steuerpflicht

In Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist gemäß § 1 Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG), wer einen inländischen Wohnsitz im Sinne des § 8 Abgabenordnung (AO) oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gemäß § 9 AO (183-Tage-Regelung) hat.

Welteinkommensprinzip

Unbeschränkt Steuerpflichtige müssen grundsätzlich alle inländischen und ausländischen Einkünfte in Deutschland versteuern. Grundsätzlich heißt, dass es auch Ausnahmen hiervon gibt.

Doppelbesteuerungsabkommen

Die häufigsten Ausnahmen von der inländischen Besteuerung ausländischer Einkünfte werden durch zahlreiche Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und dem jeweils anderen Staat geregelt. Die beiden gängigsten Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sind dabei:

  • Freistellung der im anderen Staat erzielten Einkünfte von der Besteuerung in Deutschland – Freistellungsmethode. Das heißt, die ausländischen Einkünfte werden nicht im Inland, sondern nur im Ausland versteuert.
  • Anrechnung der im anderen Staat auf die dort erzielten ausländischen Einkünfte gezahlten Steuern auf die deutsche Steuer – Anrechnungsmethode. Das heißt, die ausländischen Einkünfte werden zwar in Deutschland mit besteuert, aber die inländische Steuerschuld um die Steuern des anderen Staats reduziert.

Achtung: Progressionsvorbehalt

Im Zusammenhang mit der vorgenannten Freistellungsmethode ist der sogenannte Progressionsvorbehalt bei der deutschen Einkommensteuer zu beachten. Der Einkommensteuersatz steigt mit zunehmender Höhe des Einkommens. Die ausländischen Einkünfte werden zwar von der deutschen Besteuerung freigestellt, dennoch (nur) zur Berechnung des Steuersatzes berücksichtigt. Ein Beispiel:

Der Steuerpflichtige erzielt 30.000 Euro inländische und 30.000 Euro ausländische Einkünfte, insgesamt also 60.000 Euro.

  1. Wenn die 60.000 Euro voll in Deutschland zu besteuern wären, betrüge der Durchschnittssteuersatz 27 % auf 60.000 Euro. Steuerlast: 16.200 Euro.
  2. Wenn nur die inländischen 30.000 Euro ohne Progressionsvorbehalt zu versteuern wären, beliefe sich die Einkommensteuer im Durchschnitt auf 17 %. Steuerlast: 5.100 Euro.
  3. Korrekt wird mit Progressionsvorbehalt besteuert. Das heißt, dass zwar nur die inländischen 30.000 Euro der Besteuerung unterworfen werden, aber zum Steuersatz von 27 %. Steuerlast: 8.100 Euro.

Ende der unbeschränkten Steuerpflicht

Die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland endet, wenn der inländische Wohnsitz aufgegeben wird und man im Anschluss auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hat, sich also nicht mehr als sechs Monate pro Kalenderjahr in Deutschland aufhält (183-Tage-Regelung).

Unzureichend: Abmeldung Wohnsitz in Deutschland

Die Abmeldung des Wohnsitzes in Deutschland beim Einwohnermeldeamt der Stadt oder Gemeinde allein genügt nicht, um nicht mehr unbeschränkt steuerpflichtig im Inland zu sein. Vielmehr sind steuerlich die tatsächlichen Gegebenheiten dafür entscheidend. Die inländische Wohnung muss demzufolge tatsächlich aufgegeben, der Wohnungsschlüssel also abgegeben werden. Es darf keinerlei Verfügungsmacht mehr über die Wohnung bestehen.

Mehrere Wohnsitze, Lebensmittelpunkt im Ausland

Ebenso reicht nicht aus, wenn man im Ausland einen zweiten Wohnsitz begründet und seinen Lebensmittelpunkt – den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen – dorthin verlegt. Das gilt selbst dann, wenn die deutsche Wohnung so gut wie nicht genutzt wird. Der Steuerpflichtige bleibt unbeschränkt steuerpflichtig. So entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 23.10.2018 – I R 74/16.

Fazit

Die hier vorgenommene Darstellung ist stark vereinfacht und auch nur ein Ausschnitt der komplexen, schwer von Nicht-Fachleuten zu verstehenden Regelungen zur Besteuerung von Auslandssachverhalten. Erzielen Sie Einkünfte im Ausland oder wollen Sie Deutschland verlassen und auch keine deutschen Steuern mehr bezahlen, lassen Sie sich bitte unbedingt von einem Steuerspezialisten beraten.

Weitere Informationen

Mehr dazu erfahren Sie in meinem darauf bezogenen Rechtstipp auf www.anwalt.de.

Lassen Sie uns gern darüber sprechen. Vereinbaren Sie hier dazu einen Termin mit mir.

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